Seit dem 1. Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist dafür gedacht, dass jeder, der gewerbsmäßig Verpackungen in Umlauf bringt (welche i. d. R. beim Endkunden als Abfall anfallen) für die Entsorgung verantwortlich ist. Da ein Unternehmen, welches Verpackungen in Umlauf, bringt nicht bei jedem seiner Empfänger die Verpackung abholen kann, gibt es sogenannte Duale Systeme welche die Entsorgung über bestimmte Tonnen/Container organisieren. Damit sich dieser Pflicht keiner entzieht, ist dieses Gesetzt entstanden, um dies besser kontrollieren zu können.

Zuerst das Positive: An der bisherigen Entsorgungspflicht (Systembeteiligungspflicht) ändert sich nichts. Diese war auch schon bisher in der Verpackungsverordnung geregelt. Jeder Erstinverkehrbringer von Verpackungen welche mit b2C-Ware befüllt ist, ist dem Gesetz nach verpflichtet, dieses Verpackungsmaterial zu lizenzieren.

Für die Überwachung dieses Gesetzes, wurde die Zentrale Stelle geschaffen. Von dieser wird ein öffentliches Register geführt, in das sich jeder eintragen muss, der Beteiligungspflichtige Verpackungen in den Umlauf bringt.

Die Unternehmen müssen sowohl mit Hersteller und Marke bei der Zentralen Stelle registriert sein.
Das Verpackungsmaterial muss zudem bei einem Dualen System lizenziert werden. Produkte dürfen dann nicht mehr verkauft werden, wenn das Unternehmen nicht ordnungsgemäß registriert wurden.

Sollte gegen dieses Gesetz verstoßen werden, können empfindliche Geldbußen bis zu 200.000€ geahndet werden.

Wer ist zuständig, wenn ich meine Ware über einen Fulfillment -Dienstleister versende?

Ausschlaggebend ist, wer am Ende die Versandverpackungen mit Artikeln befüllt. Werden die Artikel bereits in versandfähigen Verpackungen an den Fulfillment-Dienstleister übermittelt, sodass dieser lediglich das Paketlabel/Adressetikett aufspendet, hat der Onlinehändler die Versandverpackungen zu lizenzieren. Wenn hingegen der Fulfillment-Dienstleister die Artikel in Versandverpackungen packt, muss dieser auch die Kartonagen und das Verpackungsmaterial lizenzieren.

Worin liegt der Unterschied zwischen Service- und Versandverpackungen?

Unter einer Serviceverpackung versteht man beispielsweise eine Tragetasche oder einen Pizzakarton etc. Bei diesen Verpackungen gelten keine Lizenzpflichten. Sollte Ihnen Ihr Lieferant eine solche Verpackung anbieten, empfehlen wir Ihnen hier einen Nachweis einzufordern, falls die Zentrale Stelle es bei Ihnen verlangt.

Anders hingegen verhält sich dies bei Versandverpackungen die für den Transport geeignet sind.

Sobald die Versandverpackungen wie Kartonagen oder dazugehöriges Füll- und Verpackungsmaterial in Verwendung sind, müssen diese von Ihnen persönlich lizenziert werden.

Wo muss ich mich melden und was habe ich zu tun?

Sie registrieren sich bei der Zentralen Stelle und geben zusätzlich noch eine Mengenmeldung ab. Die lizenzierten Mengen müssen Sie unverzüglich der Zentralen Stelle (über das LUCID-Onlineportal) bekannt geben. Geben Sie diese bitte exakt an, denn die Dualen Systeme bei denen Sie die Verpackungen lizenzieren lassen, geben diese Meldung separat unter Angabe Ihrer persönlichen Registrierungsnummer ebenfalls bei der Zentralen Stelle an. So kann festgestellt werden ob es zu abweichenden Mengenabgaben kommt. Sollte dies festgestellt werden, kann es zu den bereits erwähnten Geldstrafen kommen.

 

Bei weitere Fragen zu Planmengen, Jahresabschlussmengen, importierter Ware aus dem Ausland oder auch zu Waren die in Deutschland produziert wurden, kommen Sie gerne auf uns zu. Die log-mark GmbH berät Ihre Kunden jederzeit, gerne detailliert dazu.

Verpackungsgesetz 2019 in einfachen Worten